Anlagensicherheit und Störfallvorsorge
Betriebe, die der Störfall-Verordnung unterliegen, sind nach der 5. BImSchV verpflichtet, einen Störfallbeauftragten zu bestellen. Der Gesetzgeber lässt dem Unternehmen dabei die Wahl zwischen einem betriebsinternen oder externen* Beauftragten. Durch die Bestellung eines UCM-Mitarbeiters bieten wir Ihnen die notwendige Kompetenz und die langjährige Erfahrung unserer Ingenieure.
Unser Angebot für Sie im Überblick
- Bestellung eines externen Störfallbeauftragten
- Erstellung bzw. Mitwirkung/Fortschreibung am Konzept zur Verhinderung von Störfällen für Betriebe mit Grundpflichten** (12. BImSchV, § 1, (1), Satz 1)
- Erstellung bzw. Mitwirkung/Fortschreibung am Sicherheitsbericht für Betriebe mit erweiterten Pflichten*** (12. BImSchV, § 1, (1), Satz 2)
- Erstellung bzw. Mitwirkung/Fortschreibung am Sicherheitsmanagement des Störfallbetriebes
- Überprüfung der Anlagensicherheit mit anerkannten Analyseverfahren (z.B. PAAG-Verfahren) und einem Expertenteam
* mit Zustimmung der zuständigen Behörde
**Mengenschwellen nach Anhang I, Spalte 4 (12.BImSchV) werden erreicht bzw. überschritten
***Mengenschwellen nach Anhang I, Spalte 5 (12.BImSchV) werden erreicht bzw. überschritten
Ihr Vorteil
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